Allgemeine Mietbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.
2. Angebot / Vertragsabschluß
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und anderer Produkteigenschaften werden nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn Sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.
3. Preis / Zahlung
a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich anfallende Fahrtkosten.
b) Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Fahrtkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluß des Vertrages später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
c) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Waren bei Abholung durch den Mieter oder nach Fertigstellung des Mietobjektes in voller Höhe in bar fällig.
d) Bei Neukunden sind wir berechtigt eine Sofortzahlung in voller Höhe bei Auftragserteilung zu verlangen. Ansonsten sind 50% bei Auftragsbestätigung und 50% sofort nach Fertigstellung des Mietobjektes fällig.
e) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen und zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 1% aus der Rechnungssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
4. Montagetermin und Mietbeginn / Höhere Gewalt
a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlicher Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus.
b) Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspäteter Genehmigungen oder behördlicher Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.
c) Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.
d) Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten.
e) Stornogebühren:
- bis 14 Tage vor Veranstaltung 50%
- bis 1 Woche vor Veranstaltung 60%
- bis 3 Tage vor Veranstaltung 80%
- bis 24 Stunden vor Veranstaltung 100%
f) Während der Blütezeit werden keine Zelte unter Lindenbäumen aufgebaut.
5. Baustelle / Montage
a) Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Mietgegenstandes geeignetes Gelände und stellt nach Abbau des Mietgegenstandes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Höhenausgleiche des Zeltes bis zu 20 cm sind im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus gehende Ausgleiche beeinflussen die Standfestigkeit des Zeltes und müssen gesondert betrachtet werden. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufstellungsgelände müssen für Transporter / LKW befahrbar sein. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen ( Wasser, Strom, Gas usw. ) verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird.
6. Vermieterhaftung
a) Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.
b) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
c) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnlichen Risiken Sache des Mieters.
7. Mieterhaftung
a) Der Mieter haftet für alle Veränderungen , die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind.
Ebenso haftet der Mieter für alle Beschädigungen und Zerstörungen von Mietgegenständen, es sei denn das dies auf gewöhnlicher Abnutzung beruht.
b) Entsprechend haftet der Mieter für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit den Mietgegenständen im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.
8. Besondere Mieterpflichten
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter
a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen. Die Temperatur im Zelt auch außerhalb der Veranstaltungen auf plus 5 Grad zu halten
b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen
c) uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
d) Bei Sturm und Gewitter sämtliche Ein- und Ausgänge und Belüftungen sofort dicht zu schließen und notfalls das Zelt von allen Personen räumen zu lassen.
e) Verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden vor Abbau zu reinigen.
f) die Zeltplanen von evtl. Wassersäcken zu befreien
g) dafür zu sorgen, dass weder Planen, noch die Aluteile oder sonstiges Zeltzubehör beklebt oder beschmutzt werden. Evtl. anfallende Reinigungskosten fallen zu Lasten des Mieters.
9. Mietzeit
a) Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage, bei Zubehör mit dem Tag der Anlieferung oder Abholung, und endet mit dem Tag des Abbau, bei Zubehör mit dem Tag der Abholung oder Rückgabe.
b) Besteht das Mietverhältnis länger als einen Monat und ist keine feste Mietzeit vereinbart, kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
10. Sonstiges
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen ist Salzkotten.
c) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist das Gericht am Wohnort des Vermieters.